Satzung
der Schützen-Zunft von Wesenberg i.M./e.V
§1
Name und Sitz
Der Verein führt den Nahmen „Schützen-Zunft von Wesenberg i.M.“
Er hat seinen Sitz in Wesenberg, wird in das Vereinsregister in Neustrelitz eingetragen und führt dann den Namen „Schützen-Zunft von Wesenberg i.M./e.V.
§2
Zweck des Vereines
der Zweck des Vereines ist die Pflege und Förderung des Schießsportes auf sportlicher Grundlage, der Jugendpflege, der Abhaltung von Veranstaltungen schießsportlicher Art sowie Pflege und Wahrung des Schützenbrauchtums als wertvoller Bestandteil unseres Volkslebens.Der Verein verfolgt seine Ziele ausschließlich und unmittelbar auf gemeinnütziger Grundlage im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigter Zwecke“ der Abgabenordnung.Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3
Mitgliedschaft
Der Verein hat:
a) aktive Mitglieder
b) passive Mitglieder
c) Ehrenmitglieder
§4
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
Die Aufnahme in den Verein muss schriftlich erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Mit der Beitrittserklärung erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an und verpflichtet sich zur Beachtung. Verdienstvolle Mitglieder können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Dazu ist ein Beschluss der Jahreshauptversammlung erforderlich. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist zum Schluss des Kalenderjahres möglich, wenn er mindestens einen Monat vorher schriftlich erklärt wird. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es wiederholt gegen die Satzung und Beschlüsse von Vereinsorganen verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen die Entscheidung kann Beschwerde eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig. Das betroffene Mitglied ist vorher zu hören. Die Beiträge sind bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft zu bezahlen. Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an den Verein und dessen Einrichtungen.
§5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind im Rahmen dieser Satzung berechtigt, an der Willensbildung des Vereins durch Ausübung des Antrags-, Diskussion- und Stimmrechts teilzunehmen. Die Mitglieder haben Zutritt zu allen Vereinsveranstaltungen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern, die festgesetzten Beiträge zu leisten, die von der Vereinsleitung unter Beachtung der Regeln der Sportordnung der DSU zur Aufrechterhaltung des Schiessbetriebes erlassenen Anordnungen zu respektieren. Es hat alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines gefährdet werden könnte. Die Satzung und Organbeschlüsse sind zu beachten. Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der aktiven und passiven Mitglieder.
§6
Beiträge der Mitglieder, Haushaltsjahr
Die aktiven und passiven Mitglieder sind beitragspflichtig. der Beitrag ist Bringepflicht und erfolgt bis zum 01.07. des Kalenderjahres. Die Höhe des Beitrages wird in der Jahreshauptversammlung vorgeschlagen und durch Beschluss bestätigt.
Der Jahresbeitrag und die einmalige Eintrittsgebühr sind in der jeweils gültigen Finanzordnung festgeschrieben. Die Eintrittsgebühr wird nicht zurückerstattet, sie bleibt Eigentum der Schützen-Zunft von Wesenberg i.M./e.V.
Waffen und Munition sind durch jedes Mitglied selber zu finanzieren.
§7
Abstimmung, Wahlen, Beurkundungen
In den Sitzungen der Vereinsorgane werden Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit diese Satzung nichts weiteres vorsieht. Die Enthaltungen und die ungültigen Stimmen werden bei der Zählung der Stimmen nicht mitgezählt. Bei einer Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Eine Satzungsänderung muss in der Einladung angekündigt werden. Bei Wahlen ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern statt, die die höchste Stimmenzahl bei der ersten Wahl hatten. Ergibt sich wiederum Stimmengleichheit, so entscheidet das vom Sitzungsleiter zu ziehende Los. Scheidet ein Mitglied eines Vereinsorganes vor Ablauf der Amtszeit aus, so rückt der gewählte Nachfolgekandidat auf. Abstimmungen und Wahlen werden nicht geheim durchgeführt. Über die wesendlichen Beschlüsse der Vereinsorgane ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Sitzungsleiter und vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§8
Die Vereinsorgane
Vereinsorgane sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§9
Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Schützen-Zunft von Wesenberg i.M./e.V. und entscheidet über alle Vereinsangelegenheiten., soweit diese Satzung nicht die Aufgaben anderen Organen zur Erledigung zuweist. Die Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf vom Vorstand einberufen. Im ersten Vierteljahr eines Jahres muss eine Mitgliederversammlung unter der Bezeichnung „Jahreshauptversammlung“ einberufen werden. Der Jahreshauptversammlung obliegen folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
b) Entlastung des Vorstandes
c) Festsetzung von Beiträgen und anderen Leistungen
d) Wahl der Mitglieder des Vorstandes
e) Wahl von 2 Kassenprüfern
f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
g) Entscheidung über Beschwerden gegen den Ausschluss eines Mitgliedes.
Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn diese mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder oder 10 stimmberechtigte Vereinsmitglieder unter Angabe von Gründen verlangen. Die Mitglieder sind zu den Versammlungen schriftlich unter Einhaltung einer Ladungsfrist von mindesten 7 Tagen unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann mit einer Frist von mindestens 4 Tagen einberufen werden. Anträge zu den Mitgliederversammlungen müssen mindestens 4 Tage vor den Mitgliederversammlungen beim Vorsitzenden eingehen. Die Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Leitung der Versammlung obliegt dem Vorsitzenden, bei Verhinderung dem stellvertretenden Vorsitzenden. Die Mitgliederversammlung besteht aus folgenden stimmberechtigten Mitgliedern, welche das 18. Lebensjahr vollendet haben:
a) aktive Mitglieder
b) passive Mitglieder
c) Ehrenmitglieder
§10
Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem
a) Vorsitzenden
b) stellvertretenden Vorsitzenden
c) Schatzmeister
d) Schriftführer
e) Organisator
und es wird ein Nachfolgekandidat zum Vorstand gewählt. Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Vorstand vertritt die Schützen-Zunft gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden. Sie sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Er leitet die Vereinsgeschäfte im Rahmen dieser Satzung. Ihm obliegt es, die Veranstaltungen des Vereins festzulegen und vorzubereiten. Er wird dabei von allen Mitgliedern unterstützt.
§11
Kassenprüfung
Die Kassenprüfung wird jährlich durch den oder die von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren zu wählende Kassenprüfer vorgenommen. Sie haben der Jahreshauptversammlung Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer dürfen keinem anderen Vereinsorgan angehören.
§ 12
Auflösung der Schützen-Zunft von Wesenberg i.M./e.V.
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Beschlussfassung ist die Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitgliedern erforderlich. Der Verein kann nicht aufgelöst werden, wenn sich mindestens sieben Mitglieder zur Weiterführung entschließen. Zur Verschmelzung mit einem anderen Verein müssen die gleichen Voraussetzungen erfüllt werden. Im Falle der Vereinsauflösung ist dessen Vermögen mit Zustimmung des Finanzamtes treuhänderisch auf die Stadtverwaltung Wesenberg zu übertragen, mit der Auflage es solange zu verwalten, bis es für die in der Satzung bestimmten Zwecke wieder verwendet werden kann. Dasselbe gilt für die Aufhebung des Vereins oder Wegfall der bisherigen Vereinszwecke.
§ 13
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit ihrer Annahme in Kraft.
Wesenberg, den 22.03.2014
Unterzeichnet: Uwe Heldt Vorsitzender